Mit der Entlastung durch die Preisbremse wird die Kosten-Belastung der Kunden zwar spürbar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich, auch weiterhin Energie einzusparen. Energieeinsparungen können auch während der Dauer der Preisbremse einen kostenmindernden Nutzen haben.
Die Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.
Kunden, deren Jahresverbrauch bis 1,5 Millionen Kilowattstunden beträgt, werden mit der Wärmepreisbremse ab 1. März 2023, rückwirkend zum Januar 2023, entlastet.
Das gilt auch für Wärmekunden, die Vermieter von Wohnraum oder WEGs, zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen oder Kindertagesstätten, andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder eine Einrichtung der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, eine Werkstatt für Menschen mit Behinderung oder ein anderer Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX sind, auch wenn ihr Jahresverbrauch größer als 1,5 Millionen Kilowattstunden ist.
Liegt der vereinbarte Arbeitspreis über dem vom Gesetzgeber festgelegten Referenzpreis, erhalten Kunden einen monatlichen Zuschuss. Der monatliche Zuschuss ermittelt sich anhand eines ebenfalls vom Gesetzgeber festgelegten Teils des dem Kunden prognostizierten Jahresverbrauchs, das sogenannte Entlastungskontingent, und der Differenz aus dem vereinbarten Arbeitspreis und dem Referenzpreis.
Diese Entlastung erhalten Kunden ab März 2023, auch rückwirkend für Januar und Februar.
Für Kunden mit einem Jahresverbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden (kWh) sowie u.a. Vermieter von Wohnraum, WEG bzw. zugelassene Pflege-, Vorsorge und Rehabilitationseinrichtungen unabhängig vom Jahresverbrauch:
- Der Referenzpreis beträgt 9,5 ct/kWh (brutto).
- Das Entlastungskontingent beträgt 80 % des prognostizierten Jahresverbrauchs. Die Grundlage für die Berechnung ist der im September 2022 prognostizierte Verbrauch.
- Entlastet werden Kunden, sofern deren vertraglich vereinbarter Arbeitspreis über 9,5 ct/kWh (brutto) liegt. Liegt dieser darunter, zahlen diese den günstigeren vereinbarten Arbeitspreis und erhalten keine Entlastung.
- Die Wärmepreisbremse wird ab 1. März 2023 bei Abschlägen und in der Rechnung berücksichtigt.
- Der bekannte Januar- und Februarabschlag ist zunächst in voller Höhe zu bezahlen. Der monatliche Entlastungsbetrag für die Monate Januar und Februar wird im März mit dem Abschlag verrechnet.
- Wir informieren im Laufe des Februars, wie sich die Preisbremse auswirkt, wie sich der Abschlagsplan ändert und wie die rückwirkende Entlastung für Januar und Februar 2023 verrechnet wird.